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Wirtschaft

Arbeit und Beschäftigung

Die Anstellungsverhältnisse der usbekischen und ausländischen Staatsangehörigen werden vom Arbeitsgesetzbuch der Republik Usbekistan geregelt. Die Arbeitsverhältnisse sind ebenfalls Gegenstand der Betriebsvereinbarungen und individuellen Arbeitsverträge. Die Arbeitsverträge haben den in der usbekischen Gesetzgebung festgesetzten Bestimmungen zu entsprechen. Schriftlich abgeschlossene Arbeitsverträge sind verbindlich und gelten in der Regel unbefristet. Arbeitsverträge können auch befristet für fünf und weniger Jahre oder aber für die Laufzeit einer bestimmten Tätigkeit geschlossen werden.

Kündigungsbriefe aus befristeten Arbeitsverträgen sind eine Woche vor dem letzten Gültigkeitstag des Arbeitsvertrages zu verschicken. Anderenfalls verlängert sich der Arbeitsvertrag für eine unbestimmte Zeit. Usbekische Arbeitnehmer genießen den Schutz vor unrechtmäßiger Kündigung bis auf die Fälle, wenn sie im alkoholisierten Zustand zur Arbeit erscheinen oder sich eines Diebstahls und sonstigen amoralischen Verhaltens schuldig machen. Aus anderen Gründen, wie beispielsweise wegen Kompetenzmangels kann gekündigt werden, soweit die vorangehende Verletzung der Betriebsordnung und mindestens dreimal auferlegte Ordnungsstrafe vorliegen. Es wird empfohlen die Beschäftigten vorsorglich mit der Betriebsordnung bekannt zu machen.

Ausländische und inländische Unternehmen können ihr Personal direkt, d. h. nicht über Personalsvermittlungsstellen beschaffen.

Arbeitsbuch

Usbekische Staatsangehörige legen bei ihrer Anstellung Arbeitsbücher vor, die personenbezogene Daten sowie Angaben zu beruflicher Laufbahn und früheren Arbeitgebern enthalten. Das Arbeitsbuch dient als Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung wegen vorübergehender Erkrankung und Berufsunfähigkeit, deren Kosten der öffentliche Sozialversicherungsfonds trägt sowie für die Bemessung des Rentenanspruchs. Besitz der Arbeitnehmer nicht ein Arbeitsbuch, so ist dieses vom Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach der Anstellung des Arbeitnehmers anzulegen.

Probezeit

Der Arbeitsvertrag kann vorbehaltlich einer Probezeit von höchstens 3 Monaten geschlossen werden. Vor Ablauf der Probezeit kann jede Vertragspartei den Arbeitsvertrag ohne Angabe der Gründe kündigen.

Arbeitswoche

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Überstunden können nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers angeordnet werden. Bei bestimmten Beschäftigungsarten sind Überstunden unzulässig. Die Dauer der Überstundenarbeit kann nicht 4 Stunden über zwei aufeinanderfolgende Tage sowie 120 Stunden über ein Jahr überschreiten. Die Überstundenarbeit ist mindestens zum Doppeltarif abzurechnen.

Feiertage

Feiertage (arbeitsfreie Tage) sind folgende:
Neujahr – 1. Januar
Internationaler Frauentag – 8. März
Navruz – 21. März
Gedenk- und Würdigungstag – 9. Mai
Tag der Unabhängigkeit – 1. September
Lehrer- und Erziehertag – 1. Oktober
Verfassungstag – 8. Dezember
Id-al-Fitr (Religionsfeiertag) – variabel
Id-al-Adha (Religionsfeiertag) – variabel

Der Anspruch auf jährlichen bezahlten Urlaub wird mit 15 Arbeitstagen bemessen. Bestimmte Arbeitnehmergruppen (erwerbstätige Rentner, Körperbehinderte) genießen den Anspruch auf jährlichen bezahlten Urlaub von bis zu 30 Arbeitstagen.

Krankenurlaub

Der Arbeitgeber ist nicht zur Lohnfortzahlung im Falle einer vorübergehenden Erkrankung oder Berufsunfähigkeit verpflichtet. Die Lohnfortzahlung erfolgt aus dem öffentlichen Sozialversicherungsfonds und schwankt zwischen 75% bis 100% des monatlichen Lohns.

Schwangerschaftsurlaub

Weibliche Arbeitnehmer genießen den Anspruch auf Schwangerschaftsurlaub von 70 Tagen vor der Entbindung und von 56 Tagen (sowie in einzelnen Fällen von bis zu 70 Tagen) nach der Entbindung. Die Lohnfortzahlung erfolgt durch den Arbeitgeber in voller Höhe zum monatlichen Lohntarif. Diesbezügliche Kosten werden dem Arbeitgeber durch Abzüge von den Pflichtabgaben an den öffentlichen Sozialversicherungsfonds zurückerstattet.

Entlohnung

Usbekische Arbeitgeber entlohnen ihre Arbeitnehmer in der nationalen Währung – Sum. Der Mindestlohn kann nicht den durch die usbekische Regierung festgesetzten Mindestlohnsatz unterschreiten.

Ausländische Arbeitnehmer in Usbekistan

Arbeitgeber, die ausländisches Personal nach Usbekistan einladen, haben eine Bewilligung der Beschaffung von ausländischem Personal bei der Agentur für Arbeitsmigration zu beantragen. Ferner sollen die Arbeitgeber die Erwerbstätigkeitserlaubnis für jeden ausländischen Arbeitnehmer von der Agentur ausstellen lassen.

Die Agentur erteilt dem Arbeitgeber ihre Bewilligung innerhalb einer Bearbeitungsfrist von 30 Tagen nach der Einreichung des vollständigen Unterlagenpakets.

Bearbeitungstechnisch werden die Erlaubnisscheine für die Erwerbstätigkeit im gleichen Verfahren wie bei der Bewilligung der Beschaffung von ausländischem Personal ausgestellt.

Sowohl die Bewilligung der Beschaffung von ausländischem Personal als auch die Erwerbstätigkeitserlaubnis gelten ausschließlich für ein Jahr. Für die Bewilligung der Beschaffung von ausländischem Personal wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von dem zehnfachen gesetzlichen Mindestlohn erhoben. Die Erwerbstätigkeitserlaubnis ist gebührenfrei.

Die Antragspflicht für die Bewilligung der Beschaffung von ausländischem Personal und die Erwerbstätigkeitserlaubnis besteht nicht für ausländische Mitarbeiter der Vertretungsbüros von ausländischen Handels- und Unternehmensstrukturen. Dennoch hat jeder Mitarbeiter eines solchen Büros eine Akkreditierungskarte beim usbekischen Ministerium für außenwirtschaftliche Beziehungen, Investitionen und Handel zu beantragen.