Vergünstigungen und Präferenzen für ausländische Direktinvestitionen in Usbekistan
Für ausländische Investoren und ihre Investitionen sind gerechte und gleichberechtigte Rahmenbedingungen geschaffen worden; sie stehen unter dem umfassenden und ständigen Schutz.
Der usbekische Gesetzgeber regelt es so, dass ausländische Investoren den Anspruch auf die gleichgünstigen investitionsrechtlichen Rahmenbedingungen haben, wie diese den usbekischen Investoren als juristische und natürliche Personen zustehen.
Neben den allgemeinen Garantien und Schutzmaßnahmen für ausländische Investoren sieht der Gesetzgeber auch weitere zusätzliche Garantien und Schutzmaßnahmen einschließlich der zwingenden Auflage für die Partner vor, die ihre Verbindlichkeiten gegenüber den ausländischen Investoren bedingungslos zu erfüllen haben.
In einigen Fällen können zusätzliche Garantien und rechtliche Schutzmaßnahmen den ausländischen Investoren zugesprochen werden, insbesondere wenn in folgenden Bereichen investiert wird:
- Prioritätsbranchen, die ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum und einen fortschrittlichen Strukturwandel in der usbekischen Wirtschaft gewährleisten;
- Prioritätsvorhaben, die eine Stärkung und Ausweitung des Exportpotenzials der Republik nebst ihrer Integration in die Weltwirtschaftsabläufe bringen;
- Vorhaben im Kleinunternehmenbereich, deren Ziele auf die Rohstoff- und Materialverarbeitung, Produktion von Konsumgütern und Dienstleistungen sowie auf die Beschäftigungsförderung gerichtet sind.
Spricht die Regierung der Republik Usbekistan dem ausländischen Investor zusätzliche Garantien und rechtliche Schutzmaßnahmen (in der Form einer Vergünstigung oder Präferenz) über die gesetzlichen hinaus zu, so wird eine Investitionsvereinbarung hierüber geschlossen.
Die Investitionsvereinbarung kommt zwischen der Regierung der Republik Usbekistan, vertreten durch das Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen, Investitionen und Handel und dem ausländischen Investor (der Investorgruppe) zustande.
Der Staat gewährleistet und beschützt die Rechte der ausländischen Investoren, die ihre Investitionstätigkeit auf dem Territorium der Republik Usbekistan betreiben.
Sollten die nachfolgenden Gesetze der Republik Usbekistan die Investitionsbedingungen verschlechtern, so finden die Gesetze auf die ausländischen Investoren während 10 Jahre nach Investitionsbeginn Anwendung, die am Investitionstag in Kraft waren. Der ausländische Investor hat das Recht, die günstigeren Bestimmungen aus der neuen Gesetzgebung nach eigenem Ermessen auf seine Investition anzuwenden.
Der Gesetzgeber sieht ein Benachrichtigungsverfahren für die Inanspruchnahme der 10-jährigen Garantie vor. Demzufolge hat der Auslandsinvestor bei einer Verschlechterung der Investierungsbedingungen die zuständige Behörde über seinen Wunsch, die Garantie in Anspruch zu nehmen, zu benachrichtigen.
Zuständige Behörden, die vom ausländischen Investor von der Geltendmachung seines Garantieanspruchs unterrichtet werden, sind folgende: staatliche Organe –Außenministerium, Innenministerium, Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen, Investitionen und Handel, Finanzamt sowie kontoführende Banken.
Auf Grund der Garantieanspruchsanzeige des ausländischen Investors wendet die zuständige Behörde die Gesetze auf diesen an, welche am Tag des Investitionsbeginns in Kraft waren. Der Garantieanspruch tritt unabhängig vom Sendedatum mit der Anfertigung des Aktenvermerks in Kraft.
Vergünstigungen und Präferenzen für Unternehmen, die ausländische Investitionen beschaffen:
· Neugründungen einschließlich der Unternehmen mit ausländischen Investitionen (bis auf die Handels-, Vermittlungs-, Beschaffungs-, Aufkaufs- und Vertriebsfirmen) bezahlen im ersten Jahr nach der amtlichen Eintragung die Ertragssteuer in Höhe von 25% sowie im zweiten Jahr in Höhe von 50% des gesetzlichen Steuersatzes. In den nachfolgenden Jahren wird die Ertragssteuer in vollem Umfang nach dem gesetzlichen Steuersatz erhoben;
· Neugründungen in ländlichen Siedlungen einschließlich der Unternehmen mit ausländischen Investitionen (bis auf die Handels-, Vermittlungs-, Beschaffungs-, Aufkaufs- und Vertriebsfirmen) sind im ersten Jahr nach der amtlichen Eintragung von der Ertragssteuer befreit; im zweiten Jahr wird die Steuer in Höhe von 25% sowie im dritten Jahr in Höhe von 50% des gesetzlichen Steuersatzes erhoben. In den nachfolgenden Jahren erfolgt die Besteuerung in vollem Umfang nach dem gesetzlichen Steuersatz;
· 50%-ge Steuersenkung auf Ertrag (Gewinn), soweit der Exportanteil mindestens 30% des Gesamtumsatzes aus der Vermarktung eigener Produkte und Leistungen beträgt
· 30%-ge Steuersenkung auf Ertrag (Gewinn), soweit der Exportanteil von 15% bis 30% des Gesamtumsatzes aus der Vermarktung eigener Produkte und Leistungen beträgt;
· Neugründungen einschließlich der Unternehmen mit Auslandsinvestitionen sind von der Vermögenssteuer für 2 Jahre nach der Eintragung befreit;
· 50%-ge Steuersenkung auf Vermögen, soweit der Exportanteil mehr als 30% des Gesamtumsatzes aus der Vermarktung eigener Produkte und Leistungen beträgt;
· 30%-ge Steuersenkung auf Vermögen, soweit der Exportanteil von 15% bis 30% des Gesamtumsatzes aus der Vermarktung eigener Produkte und Leistungen beträgt;
· Produzierende Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung werden von der Grundsteuer für 2 Jahre nach Eintragung befreit.
Die in den jeweiligen Wirtschaftsbranchen operierenden Unternehmen, die direkte ausländische Privatinvestitionen beschaffen, werden von der Ertragssteuer auf den unmittelbaren Unternehmensgegenstand sowie von der Vermögenssteuer, der Ökosteuer, der Einheitssteuer für Kleinst- und Kleinfirmen und von der Abgabe für die Entwicklung der sozialen Infrastruktur und der Pflichtabgabe an den nationalen Straßenfonds befreit. Diese Präferenzen werden vorbehaltlich der folgenden Investitionsgrößen bezogen auf die jeweiligen Zeiträume gewährt:
- von 300.000 bis 3 Mio. USD – 3 Jahre;
- von 3 Mio. bis 10 Mio. USD – 5 Jahre;
- über 10 Mio. USD - 7 Jahre.
Der Beschluss des Ministerkabinetts der Republik Usbekistans vom 13. November 2002 Nr. 390 „Über die Maßnahmen zur Stimulierung der Marktsättigung mit Konsumgütern sowie zur Verbesserung der Beziehungen zwischen Produzenten und Handelsfirmen“ regelt es für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 wie folgt:
- die Konsumgüterproduzenten entrichten die Ertragssteuern auf die Einnahmen aus der Konsumgüterproduktion zu einem um 20% ermäßigten Steuersatz;
- die Kinderwarenproduzenten entrichten die Ertragsteuern auf die Einnahmen aus der Kinderwarenproduktion zum 7%-Satz;
- die Kleinst- und Kleinunternehmen entrichten die Einheitssteuer auf Erlöse aus der Konsumgüterproduktion zu einem um 25% ermäßigten Steuersatz;
- Erträge (Gewinne) der produzierenden Unternehmen, die durch die Mengenvolumensteigerung in der Konsumwarenproduktion erzielt werden, sind von der Ertrags-(Gewinn)-steuer und der Einheitssteuer befreit;
- die Konsumgüterproduzenten (außer Lebensmitteln, Tabak- und Juwelierwaren, Wasch- und Feinseife und Benzin) sind von der Akzisesteuer vorbehaltlich der zweckgebundenen Umleitung der somit eingesparten Mittel in den Produktionsausbau, die Angebotserweiterung und die Verbesserung der Konsumgüterqualität befreit.
Von der Zollbelastung wird folgendes befreit:
· Vermögenswerte, die ausländische Investoren für eigenen betrieblichen oder privaten Bedarf in die Republik Usbekistan einführen sowie private Vermögenswerte der ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Republik Usbekistan aufgrund der mit ausländischen Investoren geschlossenen Arbeitsverträge aufhalten;
· eingeführte Waren der ausländischen juristischen Personen, die Direktinvestitionen in die Wirtschaft der Republik Usbekistan im Gesamtwert von über 50 Mio. USD einbringen, vorausgesetzt, dass die eingeführten Waren aus ihrer eigenen Produktion stammen;
· Waren und Leistungen, die zur Erfüllung der Vereinbarung über die Produktteilung (Product Sharing Agreement) erforderlich sind und gemäß den Projektplanungsunterlagen durch ausländischen Investor oder sonstige Beteiligte in die Republik Usbekistan eingeführt werden sowie die vom Investor ausgeführten Produkte, die ihm nach der Vereinbarung über die Produktteilung zustehen;
· technologische Ausrüstungen des ausländischen Investors als dessen Beitrag zum Stammkapital der Unternehmen mit Auslandsinvestitionen sowie technologische Ausrüstungen, die augrund der ordnungsgemäß genehmigten Bauentwürfe zur Errichtung von neuen sowie zur Erneuerung und technischen Umrüstung von existierenden Betrieben vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Bank in das usbekische Zollgebiet eingeführt werden.
Lokalisierungsprogramm
Darüber hinaus existiert eine Reihe von zusätzlichen Vergünstigungen und Präferenzen für Unternehmen, die am Programm für die Lokalisierung der Produktion von Fertigwaren, Zubehörteilen und Materialien aus den örtlich verfügbaren Rohstoffen beteiligt sind, um dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der in Usbekistan hergestellten Waren und die Importverhältnisse zu verbessern.
U. a. werden die am Programm beteiligten Unternehmen von folgender Zahlungspflicht befreit:
- Zölle (bis auf die Zollabwicklungsgebühr) auf die eingeführten technologischen Ausrüstungen und diesbezüglichen Ersatzteile sowie die in Usbekistan nicht produzierten Komponenten, die im Technologieprozess bei der Produktion der zu lokalisierenden Erzeugnisse verwendet werden;
- Ertragssteuer, Gewinnsteuer und Einheitssteuer (für Subjekte des vereinfachten Besteuerungssystems) für die im Lokalisierungsvorhaben produzierten Erzeugnisse;
- Vermögenssteuer auf Anlagevermögen, das bei der Produktion der zu lokalisierenden Erzeugnisse eingesetzt wird.
Neben den allgemeinen gelten auch die zusätzlichen Präferenzen und Vergünstigungen, die der Gesetzgeber den Unternehmen aus den jeweiligen Wirtschaftszweigen zugedacht hat.
Im Öl- und Gassektor:
Ausländische Firmen, die Lagerstättenforschung, Erschließung und Abbau betreiben, genießen die Meistbegünstigung, welche folgendes umfasst:
-Alleinrecht zum Schürfen in einem bestimmten Gebiet und der anschließenden Ausbeutung der entdeckten Lagerstätten im Wege der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, Konzession oder Produktteilung;
-Vorzugsrecht bei der Zuteilung eines neuen Gebiets zwecks Fortsetzung von Schürfmaßnahmen, sollten keine abbauwürdigen Vorkommen beim Schürfen im vormals vertraglich vereinbarten Gebiet festgestellt worden sein;
-Eigentum an einem Teil der ausgebeuteten Kohlenwasserstoffe oder der daraus gewonnenen Produkte (aus der Verarbeitung des beigestellten Rohstoffs durch Dritte), dessen Größe im Gesellschaftervertrag des Gemeinschaftsunternehmens oder im Konzessionsvertrag bestimmt ist sowie die Möglichkeit seiner ungehinderten Ausfuhr;
- Ausgleichsgarantie für Ist-Schürfaufwendungen bei der Entdeckung von abbauwürdigen Lagerstätten, die der Nationalholding Uzbekneftegaz zur Förderung überlassen werden.
Erhält eine ausländische Firma den Schürfauftrag im Öl- und Gasbereich, so wird sie befreit von:
- allen im usbekischen Staatsgebiet anfallenden Steuern und Abgaben über die Zeit der geologischen Erschließungsarbeiten;
- den Einfuhrzöllen auf Ausrüstungen, Materialien und Leistungen, die für die Erschließungs- und Schürfarbeiten sowie für einschlägige Begleitmaßnahmen erforderlich sind.
Joint Ventures mit der Beteiligung von ausländischen Firmen, die Erschließungs- und Schürfarbeiten im Öl- und Gasbereich führen, werden befreit von:
- der Ertrags- bzw. Gewinnsteuer für 7 Jahre seit Beginn der Förderung. Mit Ablauf dieser Zeit werden die benannten Joint Ventures mit 50% des gesetzlichen Ertragssteuersatzes belastet;
- der Vermögenssteuer und der Beteiligungsertragssteuer auf ausländische Anteile an den Joint Ventures;
- dem Pflichtumtausch eines Teiles der Deviseneinnahmen aus der Vermarktung von Rohöl und Rohgas sowie von deren Endprodukten für die Zeit des Rückflusses des in Erschließungs- und Schürfarbeiten investierten Kapitals.
In der Leichtindustrie:
Produktionsunternehmen mit ausländischer Kapitalbeteilung, die bei der Modernisierung und technischen Umrüstung der Textilbetriebe unter der staatlichen Aktiengesellschaft Uzbekengilsanoat mitwirken und sich auf die Produktion von Fertigleidung (Näh-, Wirk- und Lederwaren) sowie von Strümpfen, Socken und Schuhen spezialisieren, werden von sämtlichen Steuerarten bis auf die Mehrwertsteuer befreit.
Außerdem werden solche Unternehmen von Einfuhrzöllen (bis auf die Zollabwicklungsgebühr) auf technische Grund- und Nebenanlagen sowie auf technologische Ausrüstungen und Ersatzteile, die für Eigenbedarf im Ausland beschafft werden, befreit.
Dabei gilt die Auflage, dass die dadurch eingesparten Mittel in die technische Umrüstung und Produktionserneuerung sowie in die Angebotserweiterung, die Aufstockung von Umlaufvermögen und die Schaffung von weiteren Anreizen für die Beschäftigten fließen müssen.
Aufgrund des Nationalen Förderprogramms für die Seidenindustrie gelten folgende Vergünstigungen:
Betriebe, die Kokonproduktionsanlagen mit Seidenspinner-Grain aus eigenem Anbau aufgrund von direkt geschlossenen Verträgen oder über die Kokonbeschaffungsfirmen beliefern sowie Unternehmen, die Kokons aufkaufen, aufbereiten und als Trockenprodukt an Seidenspinnereien vermarkten, sind von der Mehrwertsteuer ab der Kokonernte 2006 bis 1. Januar 2010 befreit.
Rohmaterialien, Farbstoffe, Chemikalien und Hilfsmaterialien, die hierzulande nicht hergestellt werden und durch die Seidenspinnereien unter der staatlichen Aktiengesellschaft Uzbekengilsanoat für eigene Produktionszwecke im Ausland beschafft werden, sind von den Einfuhrzöllen (bis auf die Zollabwicklungsgebühr) bis 1. Januar 2008 befreit.
Im Baustoffsektor:
Unternehmen und Firmen, die sich auf die Herstellung von Materialien, Erzeugnissen und Teilen für Bauzwecke spezialisieren, sind von den Einfuhrzöllen auf die einschlägigen Produktionsanlagen und Zubehör bis auf die anfallende Zollabwicklungsgebühr befreit.
Ausländische Partner, die in lokale Vorhaben nach dem Prinzip von Cleaner Production Concept des Kioto-Protokolls zur UN-Rahmenkonvention über Klimaänderung direkt investieren, genießen die weitere Präferenz in der Form der Befreiung von der Steuer auf Erträge, die im Rahmen solcher Vorhaben in Usbekistan erwirtschaftet werden.